Eltern
Hausmann-Paschek Cornelia (5HLM)
Elke Staudte-Böttcher (3FW)
Messerer Alexandra (2AHLW)
Schüler/innen
Raimitz Maximilian (3AHLW)
Köstler Andrea (2HLM)
Balan Rahela (2HLM)
Lehrer/innen
Steiner Mathias, Mag.
Elsigan Martina, Dipl.-Päd. BEd
Hörhan Magdalena, Mst. Dipl.-Päd. BEd

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen. Die Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt.

Allgemeines

Mitglieder des SGA sind der Schulleiter (als Vorsitzender) sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten. Pro Schuljahr sind mindestens zwei SGA-Sitzungen abzuhalten. Der Schulleiter hat den SGA auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit, für die der SGA zuständig ist, verlangt. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln.

Aufgaben des SGA

Dem SGA obliegt gemäß SchUG 64 die Entscheidung über Themen der Schulautonomie (schulfreie Tage, schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen usw.), über mehrtägige Schulveranstaltungen, die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung, die Durchführung von Elternsprechtagen, die Hausordnung, die Bewilligung zu Sammlungen, die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung und die Schulgesundheitspflege betreffend sowie über Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen. Dem SGA obliegt die Beratung über wichtige Fragen des Unterrichtes, der Erziehung, der Unterrichtsmittel sowie von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Beschlüsse

Der SGA ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme (bei normaler SGA-Größe also fünf stimmberechtigte Mitglieder) und mindestens ein Lehrervertreter, ein Schülervertreter und ein Elternvertreter anwesend sind. Fehlt eine Kurie vollständig, ist ein Beschluss daher nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Jedes Ausschussmitglied außer dem Schulleiter hat eine Stimme. Der Schulleiter hat jedoch das Recht, einen „Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar“ zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16). Bei den meisten Abstimmungen bedarf es einer einfachen Mehrheit, bei besonderen Entscheidungen (wie Änderungen der Hausordnung) wird eine doppelte Zweidrittel-Mehrheit benötigt. Dies bedeutet, dass sowohl insgesamt, als auch in jeder einzelnen Gruppe mindestens zwei Drittel der SGA-Mitglieder dem Antrag zustimmen müssen.